Mobilitätsprämie: Definition
Bei der Mobilitätsprämie handelt es sich um eine steuerliche Förderung, die Geringverdiener:innen anstelle der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen können. Die Prämie wurde 2019 mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Klimaprogramms 2030“ verabschiedet. Als Teil des deutschen Einkommensteuergesetzes (EstG) ist die Mobilitätsprämie seit dem 01. Januar 2021 gültig. Wer hat Anspruch auf die Mobilitätsprämie?
Anspruch auf die Mobilitätsprämie haben grundsätzlich alle Geringverdiener:innen in Deutschland, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem gesetzlich festgelegten Grundfreibetrag liegt. Grundfreibetrag bedeutet, dass Arbeitnehmer:innen bis zu einem gewissen Betrag keine Einkommensteuer zahlen und entsprechend auch keine Steuererklärung abgeben müssen. Im Jahr 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 €/Jahr. Da in einem solchen Fall aber keine Steuern erhoben werden, können Geringverdiener:innen umgekehrt auch keine steuerentlastenden Maßnahmen und Förderungen, wie etwa die Entfernungspauschale, geltend machen – und genau hier setzt die Mobilitätsprämie als Alternative an. Doch nicht nur das zu versteuernde Einkommen und der Grundfreibetrag, sondern auch die konkrete Entfernung zur Arbeitsstätte spielt eine Rolle, wenn es um die Antragsberechtigung für die Mobilitätsprämie geht. Denn tatsächlich richtet sich die Prämie ausschließlich an Fern-Pendler:innen, sprich an alle Arbeitnehmer:innen, die über 20 Kilometer Arbeitsweg zurücklegen. Somit ist die Mobilitätsprämie mit der „erhöhten Entfernungspauschale“ für steuerpflichtige Angestellte zu vergleichen, die ebenfalls erst ab dem 21. Entfernungskilometer gilt. Fassen wir also kurz zusammen:Anspruch auf die Mobilitätsprämie haben alle Arbeitnehmer:innen, deren zu versteuerndes Einkommen im Jahr 2026 unter 12.348 € (Grundfreibetrag) liegt und die einen einfachen Arbeitsweg von mindestens 21 Entfernungskilometern haben. Dabei ist es egal, wie der Arbeitsweg zurückgelegt wird, ob mit dem Auto, der Bahn oder einer Fahrgemeinschaft. Hinweis: Der Grundfreibetrag wurde in den letzten Jahren schrittweise erhöht. Soll die Mobilitätsprämie rückwirkend beantragt werden, z. B. für 2024 oder 2023, gilt es, sich an den jeweiligen Jahressätzen zu orientieren. Mobilitätsprämie beantragen – so geht’s
Tatsächlich gibt es nur einen einzigen Weg, die Mobilitätsprämie zu beantragen, nämlich indem man die Einkommenssteuererklärung ausfüllt. Wer aufgrund seines geringen Einkommens also bis jetzt keine Steuererklärung abgegeben hat, muss dies nun tun, um die Prämie zu erhalten. Konkret handelt es sich um die sogenannte „Anlage Mobilitätsprämie“ in der Steuererklärung. Dieses Schriftstück muss neben der „Anlage N“, in der der Lohn und die Werbungskosten (auch Fahrtkosten) angegeben werden, ausgefüllt und zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Dieses prüft den Antrag und wird dem oder der Antragsteller:in bei Bewilligung der Mobilitätsprämie den entsprechend errechneten Betrag auszahlen. Zwei Dinge gilt es dabei aber noch zu beachten:- Da die Mobilitätsprämie mit der Steuererklärung beantragt wird, kann man sie nur höchstens 4 Jahre rückwirkend geltend machen.
- Die errechnete Mobilitätsprämie muss mindestens 10 € betragen, da das Finanzamt den Betrag sonst nicht ausbezahlt.
Wie wird die Mobilitätsprämie berechnet? – Beispiel
Die Berechnung der Mobilitätsprämie ist eine knifflige Angelegenheit, da sich diese an der erhöhten Entfernungspauschale für Steuerpflichtige orientiert und es einiger Schritte bedarf, um den konkreten Betrag für die Prämie zu berechnen. Im Folgenden werden wir Ihnen die Berechnung an einem Beispiel näher erläutern: Ausgangssituation:Arbeitnehmer A. hat im Jahr 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 12.000 €. An 200 Tagen im Jahr legt er einen einfachen Arbeitsweg von 40 km zurück. Weitere Werbungskosten hat A. für das Jahr nicht vorzuweisen. Schritt 1: Entfernungspauschale berechnen
Als Erstes wird die Entfernungspauschale berechnet, die erstattungsfähig wäre, würde Arbeitnehmer A. Einkommensteuern zahlen. 200 Tage x 20 km x 0,38 € = 1.520 €Erhöhte Entfernungspauschale ab Entfernungskilometer 21: 200 Tage x 20 km x 0,38 € = 1.520 € Entfernungspauschale gesamt = 3.040 € Hinweis: Fallen noch weitere Werbungskosten für das Steuerjahr an, so werden diese hier ebenfalls dazugerechnet.Schritt 2: Werbungskostenpauschale abziehen
Die Werbungskostenpauschale, auch Pauschbetrag genannt, liegt 2026 bei 1.230 € – dieser Betrag wird nun von dem Betrag der berechneten Entfernungspauschale abgezogen:3.040 € - 1.230 € = 1.810 € Übrig bleiben also 1.810 €. Liegt dieser errechnete Betrag nach Abzug der Werbungskostenpauschale über dem Betrag für die erhöhte Entfernungspauschale (hier: 1.520 €), wird auch nur der Betrag der erhöhten Entfernungspauschale zur weiteren Berechnung herangezogen. In unserem Beispiel werden also maximal die 1.520 € zur Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie.Alternativ: Liegt der errechnete Betrag unter dem Betrag für die erhöhte Entfernungspauschale, wird er in vollem Umfang zur Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie.Ein Beispiel:Arbeitnehmer B. bleiben nach dem Abzug der Werbungskostenpauschale von der Entfernungspauschale noch 1.400 € übrig. Betrug seine erhöhte Entfernungspauschale nun z. B. 1.500 €, entfallen die errechneten 1.400 € vollständig auf diese. Somit würden die 1.400 € zur Bemessungsgrundlage für die Prämie. Hinweis: Die Mobilitätsprämie kann nur beantragt werden, wenn die gesamte Entfernungspauschale die Werbungskostenpauschale übersteigt. Bleibt nach Abzug des Pauschbetrags also nichts vom Betrag übrig, kann auch keine Mobilitätsprämie beantragt werden.
Schritt 3: Unterschreitung des Grundfreibetrags berechnen
Im Folgenden rechnen wir mit unseren 1.520 € weiter. In diesem Schritt muss berechnet werden, um wie viel das zu versteuernde Einkommen den gesetzlichen Grundfreibetrag von 12.348 € unterschreitet. Das zu versteuernde Einkommen von Angestellten A. beträgt 12.000 € – also sieht die Rechnung wie folgt aus:12.348 € - 12.000 € = 348 €Der Unterschreitungsbetrag liegt für das Jahr 2026 bei 348 €.Schritt 4: Beträge vergleichen
Um nun die schlussendliche Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie zu finden, müssen der Betrag der erhöhten Entfernungspauschale (berechnet in Schritt 2, hier: 1.520 €) und der Unterschreitungsbetrag des Grundfreibetrags (berechnet in Schritt 3, hier: 348 €) miteinander verglichen werden.Entscheidend ist hier der kleinere Betrag, da die Mobilitätsprämie stets mit diesem berechnet wird: 348 € < 1.520 €
Schritt 5: Mobilitätsprämie berechnen
Die Mobilitätsprämie entspricht stets 14 % der Bemessungsgrundlage, in unserem Beispiel also:348 € x 14 % = 48,72 €Arbeitnehmer A. würde für das Jahr 2026 also eine Mobilitätsprämie in Höhe von 48,72 € vom Finanzamt zurückerstattet bekommen. Hinweis: Für genauere Informationen zur Mobilitätsprämie und der steuerlichen Handhabung können Sie sich an ein Steuerbüro wenden. Für wen lohnt sich die Mobilitätsprämie?
Wie das Rechenbeispiel zeigt, fällt die Mobilitätsprämie in vielen Fällen eher gering aus. Je kleiner die Differenz zwischen zu versteuerndem Einkommen und dem Grundfreibetrag, desto weniger Geld wird zurückerstattet. Hier ändern auch der tatsächliche Arbeitsweg und die Höhe der erhöhten Entfernungspauschale wenig, da bei der Berechnung der Prämie stets der kleinere Betrag verwendet wird – oft ist das der Unterschreitungsbetrag zum Grundfreibetrag. Wirklich von der Prämie profitieren also nur Arbeitnehmer:innen, die stark unter dem Grundfreibetrag liegen und zudem einen sehr weiten Arbeitsweg haben. Auch hier ein Beispiel: Die Ausgangssituation des Angestellten A. ist die gleiche, nur dass sein zu versteuerndes Einkommen 2026 bei lediglich 8.500 € liegt.In diesem Fall würde die erhöhte Entfernungspauschale nach Abzug der Werbungskostenpauschale wieder 1.520 € betragen. Die Unterschreitungsdifferenz zum Grundfreibetrag hingegen würde nun 3.848 € betragen:12.348 € - 8.500 € = 3.848 €In diesem Fall dient die erhöhte Entfernungspauschale von 1.520 € als Bemessungsgrundlage für die Prämie, da dies der kleine Betrag ist. Das ist aber dennoch ein weitaus höherer Betrag als im Beispiel zuvor.Entsprechend sieht auch die Berechnung der Mobilitätsprämie in diesem Fall vielversprechender aus:1.520 € x 14 % = 212,80 € Unter den genannten Bedingungen würde der Angestellte A. für das Jahr 2026 212,80 € vom Finanzamt zurückerstattet bekommen. Bevor Antragsteller:innen die Steuererklärung und die dazugehörigen Anlagen ausfüllen, sollten sie den möglichen Betrag für die Mobilitätsprämie einmal überschlagen. So können sie entscheiden, ob sich der Antrag für sie lohnt oder nicht, und erfahren zudem, mit wie viel Rückerstattung sie grob rechnen können. Mobilitätsprämie vs. Mobilitätspauschale, Pendlerpauschale & Co.
Zu guter Letzt möchten wir noch ein bisschen Licht in den Begriffsdschungel bringen, denn oft wird die Mobilitätsprämie mit Mobilitätspauschale, Entfernungspauschale, Kilometerpauschale & Co. verwechselt – zugegeben, einige der Begriffe klingen wirklich ähnlich. Umso wichtiger ist es, die Unterschiede zu kennen und zu wissen, wo welche Prämie/Pauschale zum Einsatz kommt. Mobilitätsprämie = steuerliche Förderung für Geringverdiener:innen in Bezug auf den Arbeitsweg.Mobilitätspauschale/Mobilitätsbudget = Mobilitätszuschuss, den Arbeitgeber ihren Angestellten gewähren können (mehr dazu in unserem Artikel zur Car Allowance). Entfernungspauschale/Pendlerpauschale = steuerliche Förderung für einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer:innen in Bezug auf den Arbeitsweg (mehr dazu auch in unserem Artikel zur Kilometerpauschale).Kilometerpauschale = Pauschale für die Kostenrückerstattung von gefahrenen Kilometern mit dem privaten PKW auf Dienstreisen.
Fazit: Die Mobilitätsprämie als echte Alternative?
Die Mobilitätsprämie soll Geringverdiener:innen mit einem langen Arbeitsweg finanziell entlasten. Oft profitieren aber nur Angestellte mit sehr langem Arbeitsweg und sehr niedrigem Einkommen wirklich von der Prämie. Jene, die weniger als 21 Kilometer zur Arbeitsstätte fahren, gehen weiterhin leer aus und jene, die nur knapp unter dem Grundfreibetrag liegen, erhalten verhältnismäßig wenig Geld zurückerstattet. Dennoch kann sich die Mühe lohnen, eine Steuererklärung zu erstellen – gerade Auszubildende, die oft genau der Zielgruppe der Prämie entsprechen, können so von der steuerlichen Förderung profitieren und einiges an Geld vom Finanzamt zurückerhalten.