Begriffsklärung: Reisekostenabrechnung & Spesenabrechnung
- sämtliche Betriebsausgaben, inkl. Büromaterialien
- allgemeine Kosten im Zuge einer Dienstreise, z. B. Übernachtungs- und Fahrtkosten
- im Besonderen Kosten für das leibliche Wohl während einer Dienstreise, auch Verpflegungsmehraufwand genannt.
Was ist eine Reisekostenabrechnung? – Definition & Wissenswertes
- Reisezeit
- Reisezweck
- Reiseort
- Art der gelisteten Reisekosten
Welche Ausgaben gehören in die Reisekostenabrechnung?
- Fahrtkosten
- Übernachtungskosten
- Verpflegungsmehraufwand
- Reisenebenkosten
Download-Vorlage: Formular für die Reisekostenabrechnung
Fahrtkosten
Verkehrsmittel
Art der Fahrtkostenerstattung
Flugzeug
Erstattung in voller Höhe
Zug, Bahn, Bus
Erstattung in voller Höhe
Taxi
Erstattung in voller Höhe
Mietwagen
Erstattung in voller Höhe
Eigener PKW
Kilometerpauschale oder Kilometersatz
Dienstwagen
Kosten zahlt der Arbeitgeber ohnehin
Fahrten mit dem privaten Pkw richtig abrechnen
Übernachtungskosten
Verpflegungsmehraufwand
Die Bedingungen für die Verpflegung im Überblick:
Dauer der Geschäftsreise
Tagegeld als Verpflegungsmehraufwand
unter 8 Stunden
keine Verpflegungspauschale – 0 €
zwischen 8 und 24 Stunden
kleine Pauschale – 14 €
ab 24 Stunden
große Pauschale – 28 €
Beispiel: wie die Spesenabrechnung funktioniert
- Zugticket für Hin- und Rückfahrt: 106,40 €
- Verpflegungsmehraufwand bei Abwesenheit von 8 bis 24 Stunden: 2 x 14 € = 28 €
- Verpflegungsmehraufwand bei Abwesenheit von mehr als 24 Stunden: 2 x 28 € = 56 €
- Übernachtungskosten laut Hotelrechnung: 3 x 112 € = 336 €
- 20 % Kürzung für Hotelfrühstück: 3 x -5,60 € = -16,80 €
Reisenebenkosten
- Trinkgelder
- Gepäckaufbewahrung oder Gepäckversicherung
- Telefon- und Internetgebühren
- Maut- und Parkgebühren
- Eintrittsgelder für dienstliche Veranstaltungen
- Portokosten
Wer zahlt am Ende was? – gesetzliche Spesen, steuerfreie Rückerstattung & Co.
Wichtig: Was muss ich bei der Reisekostenabrechnung beachten?
Testen Sie die Reisemanagement-Plattform, die Benutzer:innen lieben!
FAQ – häufige Fragen zur Reisekosten- & Spesenabrechnung
- In der Reisekostenabrechnung gibt es unterschiedliche Kategorien für die einzelnen Kostenpunkte. Um eine Dienstreise abzurechnen, sammeln Sie alle Quittungen, u. a. Zugtickets als Beleg für die Fahrtkosten und die Hotelrechnung, um die Kosten in voller Höhe erstattet zu bekommen. Für Unternehmen empfiehlt es sich, Höchstgrenzen für die Auslagen in einer Reiserichtlinie festzuhalten.Wenn es keine Belege gibt, kommen häufig Pauschalen zur Anwendung. So gibt es z. B. eine Übernachtungspauschale und eine Pauschale für die Verpflegungskosten, auch Verpflegungsmehraufwand genannt.
- Eine allgemeine Reisekostenpauschale gibt es nicht. Allerdings erfolgt die Erstattung einiger Arten von Reisekosten in Form von Pauschalen. Wenn Mitarbeiter:innen Dienstreisen mit ihrem eigenen Pkw antreten, kann die Abrechnung bspw. über die Kilometerpauschale mit 30 Cent pro Kilometer erfolgen. Für Verpflegungsmehraufwendungen erhalten Reisende eine Verpflegungspauschale von 14 € bzw. 28 € pro Tag, je nach Länge des Aufenthalts. Für Übernachtungen, für die keine Rechnung vorliegt, steht Arbeitnehmer:innen eine Übernachtungspauschale in Höhe von 20 Euro pro Tag zu. Bei Geschäftsreisen im Ausland weichen die jeweiligen Pauschsätze für Verpflegung und Übernachtung ab.
- Im Zusammenhang mit Dienstreisen kann der Begriff „Spesen“ sämtliche Reisekosten beschreiben. Dann spricht man von einer „Spesenabrechnung“. Wichtig für die Abrechnung ist, dass für jede Ausgabe ein Beleg vorliegt.Im Speziellen sind mit „Spesen“ aber meist nur die Verpflegungskosten während einer Geschäftsreise gemeint. Die Spesen für die Verpflegung lassen sich auch pauschal abrechnen. In der Reisekostenabrechnung ist dann vom „Verpflegungsmehraufwand“ die Rede.
- Die Höhe der Spesen pro Tag hängt bei pauschal abgerechneten Verpflegungskosten von der Reisedauer ab. In Deutschland liegt die Verpflegungspauschale bei 14 € für eine Abwesenheit von 8 bis 24 Stunden und bei 28 € für eine Abwesenheit von mehr als 24 Stunden.
- Die Erstellung einer Reisekostenabrechnung ist gesetzlich nicht verpflichtend. Sie ist allerdings erforderlich, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeiter:innen die Kosten, für die sie während einer Dienstreise aufkommen, steuerfrei zurückerstatten möchten, ohne dabei selbst große Verluste zu machen. Als Arbeitgeber können Sie Reisekosten, bestehend aus Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand und Reisenebenkosten, bei der Steuer als Betriebskosten geltend machen – sofern eine Reisekostenabrechnung samt Zahlungsnachweisen vorhanden ist, die belegt, dass eine Dienstreise im besagten Umfang stattgefunden hat.