Mit der Bahn zu reisen bedeutet umweltfreundlich zu reisen, daher wird die Bahn nicht nur für private, sondern auch für berufliche Reisen immer beliebter. Viele Arbeitgeber entscheiden sich mittlerweile dazu, ihre Angestellten mit dem Zug auf Geschäftsreise zu schicken.
Doch wenn Sie beruflich unterwegs sind, dann sind Sie meist auf Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit angewiesen – leider kommt es bei der Bahn aber immer wieder zu Verspätungen und Zugausfällen, die Ihre Dienstreise beeinträchtigen können.
Wir klären, was Sie im Fall einer Zugverspätung tun können, welche Rechte Sie als Bahnreisende:r haben und welche Entschädigungen Sie bei Zugausfall & Co. fordern können.
Die Bahn verspätet sich – das können Sie vor Ort tun
Bevor wir genauer auf die einzelnen Passagierrechte eingehen, möchten wir Ihnen zuerst kompakt Ihre Möglichkeiten zeigen, wenn Sie bereits am Bahnhof stehen und Ihr Zug Verspätung hat.
Sollte Ihr Zug erhebliche Verspätung haben, können Sie eine andere Zugverbindung zu Ihrem Zielbahnhof nutzen – entweder über die gleiche oder eine andere Streckenführung. Ab wie viel Verspätung dies gilt, ist den Informationen der Bahnbetreiber zu entnehmen.
Fällt Ihr Zug aus, so können Sie ebenfalls eine andere Verbindung nutzen.
Sollten Sie Ihren geplanten Anschluss aufgrund einer Verspätung nicht erreichen, können Sie Ihre Fahrt mit einem anderen Zug fortsetzen, der Sie ebenfalls zu Ihrem Zielbahnhof bringt.
Sollte Ihre Reise wegen einer Verspätung oder eines Zugausfalls sinnlos geworden sein, so können Sie von der Reise zurücktreten und sich den Preis Ihres Billetts erstatten lassen. Auch ein Reiseabbruch unterwegs ist möglich, wenn die Reise aufgrund der Verspätung ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann. Genauere Informationen zu den Konditionen des Reiseabbruchs erhalten Sie ebenfalls von Ihrem Bahnbetreiber.
Nach Möglichkeit sollten Sie sich die Verspätung oder den Zugausfall vom Service-Personal des Bahnbetreibers am Bahnhof oder im Zug bestätigen lassen – dies ist zwar nicht zwingend notwendig, kann bei Streitfragen (etwa im alternativ gewählten Zug oder bei Erstattungsfragen) eine gute Absicherung sein. Alternativ können Sie auch ein Foto der Anzeigetafel machen, auf der die Verspätung erkennbar ist.
Sollten Sie nicht genau wissen, wie es mit Ihrer Reise nun weitergeht, so ist das Kundencenter am Bahnhof bzw. das Service Personal an Bord des Zuges die erste Anlaufstelle. Dort können Sie Ihre möglichen Reisealternativen in Erfahrung bringen und sich Ihre Rechte im Detail erklären lassen.
Die Passagierrechte in der Schweiz
Die Passagierrechte in der Schweiz regeln grundlegende Modalitäten bei Bahn-Verspätung, Zugausfall oder verpasstem Anschluss innerhalb der Schweiz. Fahrgäste erfahren hier, wann ihnen Entschädigungen oder Erstattungen zustehen und wie hoch diese ausfallen können. Im Folgenden haben wir Ihnen die wichtigsten Regelungen zusammengefasst.
Übrigens: Für alle internationalen Reisen von der Schweiz in die EU gelten die EU-Fahrgastrechte.
Entschädigung bei Zugverspätung am Zielbahnhof
Trifft Ihr Zug verspätet am Zielbahnhof ein, so haben Sie als Fahrgast das Recht, einen Teil des Fahrpreises vom Bahnunternehmen zurückzufordern. Wie viel Sie erstattet bekommen, hängt dabei von der Verspätung ab:
Ab 60 Minuten: 25 % Entschädigung
Ab 120 Minuten: 50 % Entschädigung
Dabei ist es egal, ob ihr ursprünglich geplanter Zug die Verspätung hat oder ob Sie z. B. aufgrund eines Zugausfalls und einer Alternativverbindung zu spät ankommen. Mehr als 50 % Entschädigung gibt es allerdings nicht, auch wenn der Zug eine erheblich grössere Verspätung als 120 Minuten hat.
Ein ähnliches System gibt es auch bei Abonnements. Anders als bei Billetts für Einzelfahrten wird hier die Entschädigung aber nicht prozentual, sondern mit Pauschalbeträgen berechnet, die jeweils ab einer Verspätung von 60 Minuten geltend gemacht werden können.
In beiden Fällen erfolgt die Auszahlung der Entschädigung aber nicht automatisch – Sie müssen für jede verspätete Fahrt einen entsprechenden Antrag beim Bahnunternehmen stellen. Wie Sie das am einfachsten machen, klären wir an späterer Stelle. Wichtig zu bemerken ist aber noch, dass nicht jede Entschädigung auch ausgezahlt wird – beläuft sich der Entschädigungsbetrag auf unter 5 CHF, wird dieser nicht ausbezahlt.
Übrigens: In der EU wird Bahnbetreibern eine Verweigerung der Entschädigung bei höherer Gewalt zugestanden, etwa wenn der Zugausfall durch Sturm bedingt ist. In der Schweiz ist dies momentan noch nicht gesetzlich der Fall und es wird noch diskutiert, ob diese Änderung der EU-Fahrgastrechte auch für die Schweiz übernommen werden soll. Bis dahin können Sie auch Entschädigungen für Fahrten beantragen, die durch höhere Gewalt verspätet oder entfallen sind.
Anspruch auf Weiterfahrt
Neben der Entschädigung bei Verspätung am Zielbahnhof räumen die Passagierrechte den Bahnreisenden bei Anschlussbruch oder Zugausfall auch einen Anspruch auf Weiterfahrt ein.
Wenn Sie also absehen können, dass Sie Ihren Anschluss mit der von Ihnen gebuchten Verbindung nicht rechtzeitig erreichen, so haben Sie das Recht, Ihre Reise bei nächster Gelegenheit mit einem anderen Zug bzw. Anschluss-Zug fortzusetzen. Dies kann über die gleiche oder eine andere Streckenführung erfolgen.
Sie sind weniger mit der Bahn als mit dem Flugzeug auf Geschäftsreise? Erfahren Sie in unserem Blogartikel „Flugausfall wegen Streik“ mehr über Ihre Rechte im Flugverkehr.
Recht auf Nichtantritt oder Abbruch der Reise
Ist abzusehen, dass Ihre Reise aufgrund einer Verspätung oder eines Zugausfalls ihren Zweck nicht mehr erfüllt, so haben Sie als Fahrgast das Recht, vor Reiseantritt von der Reise zurückzutreten. In diesem Fall können Sie sich den vollen Billettpreis erstatten lassen.
Doch auch wenn Sie bereits unterwegs sind und enorme Verspätung haben, können Sie die Reise abbrechen, dabei gibt es zwei Optionen:
Sie verlassen den Zug früher und lassen sich den nicht genutzten Teil der Fahrstrecke erstatten
oder Sie brechen die Reise unterwegs ab, weil diese aufgrund der Verspätung sinnlos geworden ist, und fahren zu Ihrem Startbahnhof zurück – in diesem Fall können Sie sogar den kompletten Fahrpreis erstattet bekommen.
Das Recht auf Abbruch der Reise und Erstattung des Billettpreises ist hier oft von der Dauer der Verspätung der Zugverbindung abhängig – genauere Informationen, ob und ab welcher Verspätung Sie die Reise abbrechen und Geld zurückverlangen können, erhalten Sie bei Ihrem Bahnbetreiber.
Erstattung von Taxi- und Hotelkosten
Wenn sie abends reisen, kann es schnell passieren, dass sie aufgrund einer Verspätung oder eines Zugausfalls Ihren letzten möglichen Anschluss für den Tag verpassen. Kann der Bahnbetreiber Sie dann nicht weiterbefördern, so muss er Ihnen eine alternative Reisemöglichkeit anbieten (bei kurzen Strecken oft Taxi) oder Ihnen eine Übernachtung ermöglichen, sodass Sie Ihre Reise am nächsten Tag fortsetzen können.
Ist abzusehen, dass Sie an Ihrem Zwischenstopp „stranden“ werden, sollten Sie rechtzeitig das Zugpersonal aufsuchen. Dieses informiert Sie über Ihre Optionen und stellt Ihnen auch Gutscheine für Taxi und/oder Übernachtung aus.
Entschädigung oder Erstattung beantragen – so funktioniert’s
Als Erstes muss erwähnt werden, dass Entschädigungen und Erstattungen nicht automatisch von Bahnbetreibern vorgenommen werden. Auch wenn Sie ein festes Kundenkonto haben und eine Verspätung vorliegt, wird Ihnen der Fahrpreis nicht automatisch zurück überwiesen. Für jede Erstattung, die Sie geltend machen möchten, müssen Sie einen separaten Antrag beim Bahnbetreiber einreichen – dafür ist eine Frist von 30 Tagen nach der betreffenden Reise vorgesehen.
Die meisten Bahnbetreiber in der Schweiz bieten sowohl eine analoge als auch eine digitale Möglichkeit, um Entschädigungen zu beantragen. Die SBB beispielsweise bietet entweder die Option, ein Antragsformular per Post einzureichen oder aber den Antrag über das Online-Portal SwissPass abzuwickeln.
Tipp: Solange der Antrag läuft, sollten Sie Ihr Billett und den Beweis Ihrer Verspätung (Bestätigung des Bahnpersonals, Foto der Anzeigetafel) aufbewahren, um sie bei Nachfrage vorlegen zu können.
Antrag auf Entschädigung abgelehnt? Das können Sie tun
Wenn Ihr Antrag auf Entschädigung abgelehnt wird und Sie diese Entscheidung nicht akzeptieren möchten, so können Sie sich im nächsten Schritt an die Servicestelle für Passagierrechte des zuständigen Bahnbetreibers wenden. Hier können Sie Ihren Anspruch erneut geltend machen, sich die Gründe für die Ablehnung ausführlicher schildern und ggf. auch noch weitere Schritte erklären lassen, falls Sie Ihr Anliegen zur nächsten Instanz tragen möchten.
Flexibel zum Ziel trotz Bahn-Verspätung – mit Perk
Wenn Sie geschäftlich reisen, ist Flexibilität wichtig, um effektiv auf Planänderungen, wie etwa Bahn-Verspätungen oder Zugausfälle, reagieren zu können. Als Management-Tool für Geschäftsreisen hat es sich Perk zur Aufgabe gemacht, Ihnen genau das zu bieten: Flexibilität und umfassenden Support auf Ihren Reisen.
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Sollte bereits im Voraus feststehen, dass Sie Ihre Reise nicht antreten können, so haben Sie mit FlexiTravel zudem die Möglichkeit, Ihre Reise bis zu zwei Stunden vor Antritt vollständig zu stornieren und 80 % des Reisepreises zurückzuerhalten.
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FAQ – Häufige Fragen zur Bahn-Verspätung
- Ja, man hat auch im Nahverkehr ein Recht auf Entschädigung. Da die Billettpreise hier aber verglichen mit dem Fernverkehr relativ gering sind, würden auch die Entschädigungen gering ausfallen. Bei einem zu erwartenden Entschädigungswert unter 5 CHF muss das Bahnunternehmen gar nicht zahlen – das nennt sich die Bagatellgrenze. Aus diesem Grund sind für Reisende im Nahverkehr meist eher die Fahrgastrechte für die Weiterfahrt relevant.
- Die Bahn in der Schweiz zahlt bei Verspätungen ab mindestens 60 Minuten. Wie hoch die Entschädigung oder auch Erstattung ausfällt, hängt damit zusammen, ob der Fahrgast die Reise zu Ende bringt, abbricht oder erst gar nicht antritt. Im letzten Fall wird der vollständige Billettpreis erstattet.
- Bei mindestens 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof steht dem Fahrgast eine Entschädigung in Höhe von 25 % des Billettpreises zu. Bei einer Verspätung von mehr als 120 Minuten sind es sogar 50 %. Entscheidet sich der Fahrgast aufgrund einer enormen Verspätung dazu, die Reise auf der Strecke zu unterbrechen, so kann er Geld für die nicht gefahrene Strecke zurückerhalten. Wird die Reise aufgrund der Verspätung nicht angetreten oder komplett abgebrochen und der Fahrgast kehrt zum Startbahnhof zurück, so kann der komplette Billettpreis erstattet werden.
- Direkt vor Ort am Bahnhof oder im Zug können Sie sich an das Service-Personal des Bahnbetreibers wenden und sich über Ihre Möglichkeiten für eine Entschädigung informieren. Alternativ können Sie auch die zuständige Servicestelle des Bahnbetreibers kontaktieren.
- Wenn Sie wegen einer Verspätung, die durch das Bahnunternehmen verursacht wurde, Ihren Anschluss nicht erreichen, können Sie eine alternative Verbindung nutzen, d. h. Sie können in einen anderen Zug einsteigen, der Sie an den gleichen Zielbahnhof bringt.