4 Tipps, um sich auf Streiks vorzubereiten
1. Proaktiv planen
- BBC-Nachrichten
- Frankreich 24
- Spain in Englisch
- The Local Italian / The Local Schweden / The Local Deutschland (englische Website für Deutschland)
- The Local Europe (für Nachrichten aus verschiedenen europäischen Ländern)
- EuroNews
2. Technologien nutzen
- Alle Reisenden, die bei Perk buchen, haben Zugang zum TravelCare -Service. Das bedeutet, dass Sie als Reisender sofort benachrichtigt werden, wenn eine Unterbrechung, Verspätung oder Änderung Ihrer Reise vorliegt. Zusammen mit den aktuellen Reisehinweisen erhalten Sie auch einen direkten Link, über den Sie das Kundenbetreuungsteam von Perk für sofortige Hilfe kontaktieren können.
- Wenn Sie sich dafür entscheiden, das Kundenbetreuungsteam zu kontaktieren, profitieren Sie von einer erstklassigen Reiseunterstützung, die rund um die Uhr per Telefon, Chat oder E-Mail zur Verfügung steht, mit einer angestrebten Reaktionszeit von 1 Minute. Auf diese Weise können Sie sicher sein, dass Hilfe verfügbar ist, wenn Sie sie brauchen.
- Mit FlexiTravel müssen Sie nicht befürchten, Geld zu verlieren, wenn sich Ihre Pläne in letzter Minute ändern. Sie können jeden Flug, jedes Hotel, jedes Auto und jeden Zug buchen und bis zu zwei Stunden vor Ihrer Abreise mit nur einem Klick stornieren und erhalten 80 % Ihres Geldes zurück.
Erfahren Sie, wie Sie Ihre Reisenden auf Geschäftsreisen schützen können.
3. Reiseversicherung buchen
4. Fluggastrechte kennen
- Ihr Flug war um mehr als drei Stunden verspätet.
- Ihr Flug wurde innerhalb von zwei Wochen oder kurz vor dem Abflug gestrichen.
- Sie haben Ihren Anschlussflug verpasst.
- Ihnen wurde die Beförderung für Ihren Flug verweigert.
Fluggastrechte bei Streik
Reisen Sie flexibel und entspannt trotz Streiks
FAQ – Häufige Fragen zum Flugausfall wegen Streik
- Tatsächlich ist es von Fall zu Fall unterschiedlich, ob und wann ein Streik als „aussergewöhnlicher“ oder „beherrschbarer“ Umstand gewertet wird. Bleiben wir beim Beispiel Flugausfall wegen Streik: Liegt der Streikgrund bei der Airline selbst, etwa wenn das Bordpersonal oder die Piloten streiken, so gilt dies laut Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als beherrschbares Ereignis. Liegt der Streikgrund aber nicht bei der Airline, sondern etwa beim Bodenpersonal, den Fluglotsen oder dem Sicherheitspersonal am Flughafen, so gilt es als „aussergewöhnlicher Umstand“.Da die Gerichte in der Schweiz nicht an die Urteile des EuGH gebunden sind, kann es hier im Einzelfall komplizierter werden. Häufig orientieren sich die Gerichte und Airlines aber an der mit der Fluggastrechte-Verordnung verbundenen europäischen Rechtsprechung.
- Wenn Ihr Flug annulliert wird, sollten Sie sich zuallererst an die Verantwortlichen wenden – bei einem selbst gebuchten Flug ist das die Airline, bei einer Pauschalreise der Reiseveranstalter. Airline oder Reiseveranstalter sind dann in der Pflicht, Ihnen eine Ersatzbeförderung zu organisieren.Sie sollten jedoch davon absehen, Transportmittel auf eigene Kosten zu buchen, denn eine Kostenübernahme durch die Verantwortlichen ist nicht garantiert.
- Fällt Ihr Flug wegen Streik aus und Sie stranden am Flughafen, so haben Sie ein Recht auf Ersatzbeförderung, d. h. die Airline muss Sie auf einen anderen Ersatzflug umbuchen. Entstehen hier längere Wartezeiten, so ist die Airline ebenfalls verpflichtet, Ihnen kostenlose Betreuungsleistungen (Essen, Getränke, Telefonate) anzubieten.Alternativ können Sie auch vom Vertrag mit der Fluggesellschaft zurücktreten und das Geld für Ihr Ticket zurückverlangen – dann ist die Fluggesellschaft aber auch nicht mehr für Ihre Beförderung zuständig.
- Eine Entschädigung im Sinne einer finanziellen Ausgleichszahlung steht Fluggästen bei Streik nur dann zu, wenn es sich bei der Streikmassnahme um ein beherrschbares Ereignis für die Airline handelt – wenn also zum Beispiel unternehmensintern gestreikt wird (z. B. Piloten). Dann sind Ausgleichszahlungen bis zu 600 € pro Person möglich. Garantiert ist Ihnen dieser Anspruch auf finanzielle Entschädigung nach der europäischen Rechtsprechung zudem nur für Flüge mit Startflughafen in einem EU-Land oder Flüge aus einem Nicht-Mitgliedstaat, die von einer Airline mit Sitz in der EU durchgeführt werden.Handelt es sich um einen aussergewöhnlichen Umstand, etwa wenn Boden- oder Sicherheitspersonal streikt, so müssen Fluggesellschaften keine Entschädigung leisten.Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, können Sie ggf. bei Ihrem Reiseveranstalter eine Preisminderung auf den Reisepreis erwirken, etwa aufgrund einer verspäteten Anreise.