Während die Arbeitszeit an einem üblichen Arbeitstag von Arbeit- und Gesetzgeber klar definiert ist, ergeben sich in puncto Dienstreise eine Menge Fragen. Was Arbeitnehmer:innen wohl am meisten beschäftigt, ist die Frage nach der Reisezeit: Ist Reisezeit bei Dienstreisen Arbeitszeit? Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und schauen uns an, wie lang ein Arbeitstag auf einer Dienstreise eigentlich sein darf.
Wegzeiten für Geschäftsreisen, Dienstgänge & Co.
Das Arbeitsgesetz (ArG) umfasst allgemeine Vorschriften zur Arbeitszeit – inklusive der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), die spezifische Vorgaben zur Vergütung der Reisezeit für Geschäftsreisen, Fortbildungen sowie zum Zwecke von Dienstgängen im In- und Ausland enthält. Die Regelungen dazu unterscheiden sich von der einfachen Wegzeit zur üblichen Tätigkeitsstätte. Um zu verstehen, wann wir bei einer Dienstreise von Arbeitszeit sprechen können, wollen wir uns zunächst verschiedene Fälle anschauen, bei denen Arbeitnehmer:innen im Auftrag des Arbeitgebers reisen.
Dienstreise
Dienstreisen sind gemäss der ArGV 1 Arbeitszeit, insofern Arbeitnehmer:innen während der aufgewandten Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen müssen. Das gilt unabhängig davon, wo sich der/die Arbeitnehmer:in aufhält. Gründe für Auswärtstätigkeiten können z. B. sein:
Kundentermine
Besprechungen mit Lieferant:innen
Tätigkeit an einem anderen Firmenstandort
Besuch von Ausstellungen, Seminaren, Messen oder Tagungen
Nehmen Sie Ihre berufliche Tätigkeit an einem anderen Ort als üblich wahr, so ist diese Zeit juristisch als Arbeitszeit einzustufen. Auch die An- und Abreise gilt nach der ArGV 1 zur Dienstreise. Ob oder wie die Reisezeit zu vergüten ist, klären wir später noch.
Ein auswärtiger Dienstort kann aber auch innerhalb derselben Stadt liegen, in der sich die Arbeitsstätte befindet. In diesem Fall spricht man meist jedoch nicht von einer Dienstreise, sondern von einem Dienstgang.
Dienstgang
Ein Dienstgang liegt vor, wenn Sie einen beruflichen Termin in derselben Stadt haben oder zwischen mehreren Betriebsstätten Ihres Unternehmens pendeln. Diese Wege gelten als Arbeitszeit – sowohl im arbeitszeitrechtlichen als auch im vergütungsrechtlichen Sinne.
Wegzeiten
Als Wegzeiten gelten in der Schweiz sowohl die Reisezeiten zum Zwecke von Dienstreisen, Dienstgängen, Fortbildungen usw. als auch der Arbeitsweg. Vergütungsrechtlich gibt es aber einen wesentlichen Unterschied: Der Arbeitsweg gilt nicht als Arbeitszeit und wird nicht vergütet. Mit dem Arbeitsweg ist dabei die Strecke gemeint, die Mitarbeiter:innen von ihrer Wohnung zur ersten Arbeitsstätte zurücklegen.
Der Grund: Auf dem Arbeitsweg verrichten Arbeitnehmer:innen nicht die vertraglich festgelegte Tätigkeit, für die sie angestellt sind. Der Weg zur Arbeitsstätte und zurück nach Hause sowie der gesamte Zeitraum vor Aufnahme der Arbeit und nach Feierabend sind Privatsache. Jedoch sind Arbeitnehmer:innen auf ihrem direkten Arbeitsweg unfallversichert.
Was gilt bei einer Dienstreise als Arbeitszeit?
Die Arbeitsgesetz Verordnung 1 (ArGV 1) deckt alle Zeiten ab, die Arbeitnehmer:innen während einer Dienstreise im Auftrag des Arbeitgebers aufbringen. Dabei gilt aber nicht die gesamte Dienstreise als Arbeitszeit, da auch hier die gesetzlichen Ruhezeiten einzuhalten sind. Die Zeit, in der eine Arbeitsleistung erbracht wird, definiert die ArGV 1 ganz klar als Arbeitszeit. Dazu gehören:
Meetings inklusive Vor- und Nachbereitungszeit, geschäftliche Telefonate sowie Geschäftsessen mit Kund:innen
Wegzeiten während des Aufenthaltes zwischen zwei Geschäftsterminen
Wartezeiten zwischen zwei Geschäftsterminen, wenn der/die Arbeitnehmer:in dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Nutzen Sie diese Zeit zu Freizeitzwecken, gilt diese Zeit gewöhnlich nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit.
Zur Ruhezeit zählen z. B. ein privates Essen, der Aufenthalt im Hotelzimmer (sofern Sie dort nicht arbeiten) oder ein Spaziergang. Die An- und Abreise muss von Fall zu Fall betrachtet werden. Hier können unterschiedliche Regelungen gelten. Welche das sind, klären wir im folgenden Abschnitt.
Tipp: Erfahren Sie in unserem Blog-Artikel, welche Posten Mitarbeiter:innen in ihrer Reisekostenabrechnung geltend machen können!
Ist Reisezeit bei Dienstreisen Arbeitszeit?
Ob die Reisezeit bei Dienstreisen als Arbeitszeit gilt und in welchem Umfang sie vergütet wird, hängt von mehreren Faktoren ab. Arbeitnehmer:innen sollten zunächst diese Fragen für sich beantworten:
Liegt die gesamte Strecke oder ein Teil der Strecke innerhalb der Schweiz?
Finden An- oder Abreise zu den üblichen Arbeitszeiten (oder z. B. an einem Sonntag oder nachts) statt?
Existiert für Reisen ins Ausland eine Richtlinie bzw. ein Reglement zur Arbeitszeitvergütung?
Ist die Reisedauer länger als die für den regulären Arbeitsweg?
Wir schauen uns die Gesetzeslage hierzu an und geben Ihnen einen Überblick über Regelungen, Ausnahmen und Sonderfälle.
1. Reisezeit während der Arbeitszeit
Hier gibt es eine ganz klare Regelung, die sogar im Arbeitsgesetz verankert ist. Der Bundesrat beschloss im Jahr 2020 Änderungen der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, die klar definieren, wann Reisezeit als Arbeitszeit zu behandeln ist. So ist die Reisezeit innerhalb der Schweiz grundsätzlich Arbeitszeit, insofern sie die Dauer des üblichen Arbeitsweges überschreitet. Daraus folgt auch:
Der Arbeitgeber muss die Fahrzeit vergüten. Dabei ist es gleichgültig, mit welchem Verkehrsmittel Mitarbeiter:innen unterwegs sind, oder ob sie – beispielsweise während einer Zugfahrt – arbeiten, schlafen oder essen. Begründet wird diese Regelung damit, dass Sie durch Ihren Arbeitgeber zur Reise beauftragt sind und grundsätzlich zur Verfügung stehen.
Tipp: Reisen Sie mit dem eigenen Fahrzeug, haben Sie Anspruch auf Kilometergeld in Form einer Pauschale oder eines individuell geregelten Kilometersatzes. Im Beitrag zum Thema erfahren Sie alles zur Höhe und Berechnung – plus: Wie Sie Kilometergeld für Ihren regulären Arbeitsweg in der Steuererklärung geltend machen können.
Finden An- und Abreise an einem Sonntag oder zu Nachtstunden statt, stehen Ihnen die entsprechenden gesetzlichen Lohnzuschläge – 25 % auf Nachtarbeit und 50 % auf Sonntagsarbeit – sowie ein Ruhezeitausgleich zu.
2. Reisezeit ausserhalb der Arbeitszeit
Liegt das Reiseziel bei einer Dienstreise ausserhalb der Schweiz, ist die Sachlage nicht mehr ganz so eindeutig – denn das Schweizer Arbeitsgesetz gilt nur innerhalb der Landesgrenzen (Territorialprinzip). Bei Reisen ins Ausland gilt nach der ArGV 1 daher nur die Wegzeit als Arbeitszeit, die innerhalb der Schweiz zurückgelegt wird.
Wie die Reisezeit ausserhalb der Schweiz vergütet wird, muss daher anderweitig vertraglich festgehalten werden, z. B. in einem Arbeitszeitreglement oder im Arbeitsvertrag. Kommunizieren Sie diese Regelungen auch in der Reiserichtlinie Ihres Unternehmens, um dafür zu sorgen, dass alle Beteiligten wissen, wie Arbeitszeiten und Vergütungen auf Dienstreisen im Ausland gehandhabt werden.
Sonstige Regelungen zur Dienstreise im Arbeitsgesetz (ArG)
Da das Arbeitsgesetz (ArG) der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer:innen dient, sieht es klare Regelungen vor, die auch für Geschäftsreisen gelten. Arbeitgeber sind verpflichtet, sich an diese Gesetze zu halten, und dürfen nur in Ausnahmefällen davon abweichen. Wir haben die gesetzlichen Vorgaben, die laut ArG für die maximale Arbeitszeit gelten, für Sie zusammengefasst.
Dienstreise: Arbeitszeit über 12,5 Stunden zulässig?
Eine Arbeitszeit über 12,5 Stunden ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das ArG schreibt die folgenden Regelungen vor:
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FAQ – häufige Fragen rund um die Reisezeit auf Dienstreisen
- Grundsätzlich gilt die Arbeitszeit als Reisezeit, wenn Sie innerhalb der Schweiz dienstlich unterwegs sind und die Wegzeit länger ist als Ihr üblicher Arbeitsweg. Für Dienstreisen im Ausland gilt nur die Dauer der in der Schweiz zurückgelegten Wegzeit als Arbeitszeit. Für die Weiterreise ins Ausland werden meist individuelle Vereinbarungen getroffen, z. B. im Arbeitsvertrag oder über ein Arbeitszeitreglement.
- Ja, in vielen Fällen gilt auch passive Reisezeit als Arbeitszeit, wenn Sie im Auftrag des Arbeitgebers tätig sind, z. B. für Dienstgänge sowie Hin- und Rückreise im Schweizer Inland. Auch die Fahrzeit zwischen zwei Geschäftsterminen gilt als Arbeitszeit.
- Dies hängt davon ab, von wo aus Arbeitnehmer:innen aufbrechen. Egal, ob die Reise vom Arbeitsort oder dem Wohnort ausgeht, beides kann als Anfang und/oder Ende der Dienstreise zählen.
- Ja, denn die Fahrt zu einem beruflichen Seminar wird in der Regel wie eine Dienstreise behandelt. Insofern zählt auch die Anreise als Arbeitszeit, wenn sie den oben genannten Bedingungen entspricht, sie also länger dauert als der reguläre Arbeitsweg und innerhalb der Schweiz stattfindet.