Wegzeiten für Geschäftsreisen, Dienstgänge & Co.
Dienstreise
- Kundentermine
- Besprechungen mit Lieferant:innen
- Tätigkeit an einem anderen Firmenstandort
- Besuch von Ausstellungen, Seminaren, Messen oder Tagungen
Dienstgang
Wegzeiten
Was gilt bei einer Dienstreise als Arbeitszeit?
- Meetings inklusive Vor- und Nachbereitungszeit, geschäftliche Telefonate sowie Geschäftsessen mit Kund:innen
- Wegzeiten während des Aufenthaltes zwischen zwei Geschäftsterminen
- Wartezeiten zwischen zwei Geschäftsterminen, wenn der/die Arbeitnehmer:in dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Nutzen Sie diese Zeit zu Freizeitzwecken, gilt diese Zeit gewöhnlich nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit.
Ist Reisezeit bei Dienstreisen Arbeitszeit?
- Liegt die gesamte Strecke oder ein Teil der Strecke innerhalb der Schweiz?
- Finden An- oder Abreise zu den üblichen Arbeitszeiten (oder z. B. an einem Sonntag oder nachts) statt?
- Existiert für Reisen ins Ausland eine Richtlinie bzw. ein Reglement zur Arbeitszeitvergütung?
- Ist die Reisedauer länger als die für den regulären Arbeitsweg?
1. Reisezeit während der Arbeitszeit
2. Reisezeit ausserhalb der Arbeitszeit
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Sonstige Regelungen zur Dienstreise im Arbeitsgesetz (ArG)
Dienstreise: Arbeitszeit über 12,5 Stunden zulässig?
Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
Regelung laut ArG
Tägliche Arbeitszeit
Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 12,5 Stunden pro Tag (14 Stunden inkl. Pausen).
Arbeitszeit verlängern
Die tägliche Höchstarbeitszeit von 12,5 Stunden darf nach der ArGV 1 für die Rückreise von einem auswärtigen Arbeitsort überschritten werden. Für die Überzeitarbeit haben Arbeitnehmer:innen gemäss Art. 13 ArG Anspruch auf Entschädigung.
Ruhepausen
Ab 5,5 Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 15 Minuten einzulegen. Ab 7 Stunden Arbeitszeit muss die Ruhepause mindestens 30 Minuten betragen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden muss mindestens 1 Stunde Pause gemacht werden. Dabei dürfen Sie Pausen von mehr als 30 Minuten aufteilen.
Ruhezeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit sowie im Anschluss an die Rückkehr von einer Dienstreise steht Mitarbeiter:innen eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu – ohne Unterbrechung.
Sonntagsbeschäftigung
Sofern die Dienstreise nicht anders gelegt werden kann, darf diese auch auf einen Sonntag fallen, insofern ein Ruhezeitausgleich geschaffen und ggf. Lohnzusätze entsprechend ausgezahlt werden.
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FAQ – häufige Fragen rund um die Reisezeit auf Dienstreisen
- Grundsätzlich gilt die Arbeitszeit als Reisezeit, wenn Sie innerhalb der Schweiz dienstlich unterwegs sind und die Wegzeit länger ist als Ihr üblicher Arbeitsweg. Für Dienstreisen im Ausland gilt nur die Dauer der in der Schweiz zurückgelegten Wegzeit als Arbeitszeit. Für die Weiterreise ins Ausland werden meist individuelle Vereinbarungen getroffen, z. B. im Arbeitsvertrag oder über ein Arbeitszeitreglement.
- Ja, in vielen Fällen gilt auch passive Reisezeit als Arbeitszeit, wenn Sie im Auftrag des Arbeitgebers tätig sind, z. B. für Dienstgänge sowie Hin- und Rückreise im Schweizer Inland. Auch die Fahrzeit zwischen zwei Geschäftsterminen gilt als Arbeitszeit.
- Dies hängt davon ab, von wo aus Arbeitnehmer:innen aufbrechen. Egal, ob die Reise vom Arbeitsort oder dem Wohnort ausgeht, beides kann als Anfang und/oder Ende der Dienstreise zählen.
- Ja, denn die Fahrt zu einem beruflichen Seminar wird in der Regel wie eine Dienstreise behandelt. Insofern zählt auch die Anreise als Arbeitszeit, wenn sie den oben genannten Bedingungen entspricht, sie also länger dauert als der reguläre Arbeitsweg und innerhalb der Schweiz stattfindet.